MITGLIED WERDEN

Unsere Arbeit wird ermöglicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Patenschaften, Sponsoring, Zustiftungen, Vermächtnisse und nicht zuletzt durch großes persönliches Engagement. Etwa 150 Mitglieder unterstützen derzeit unseren Fördergedanken und bilden ein kreatives und bereicherndes Netzwerk aus den Bereichen Kultur, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.
Der Europäische Freundeskreis des Julius-Stern-Instituts ist ein gemeinnütziger Verein. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind steuerabzugsfähig. Wenn Sie sich für besondere Fördermöglichkeiten – wie z.B. Patenschaften, zweckgebundene Spenden, Sponsoring, Stiftungen oder Formen ideeller Unterstützung interessieren, so werden Sie Mitglieder des Vorstands gerne beraten.
Begleiten auch Sie die Entwicklung der musikalisch hochbegabten „Sternkinder“ als Freund*in, Mäzen*in oder einer Firmenförderung. Sie können sich anmelden, indem Sie das Anmeldeformular ausgefüllt uns als Scan per Mail zusenden. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne unter der folgenden Nummer an: 030 859 62761.

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SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Europäischer Freundeskreis des Julius-Stern-Instituts der Universität der Künste Berlin“.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein ist der Tradition der im Jahre 1850 durch Julius Stern begründeten Musikschule zur Förderung des musikalischen Nachwuchses verpflichtet, die heute als Julius-Stern-Institut der Universität der Künste mit großem Erfolg an diese Tradition anknüpft.
2. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Universität der Künste beim Ausbau des Julius-Stern-Instituts im Sinne der Volksbildung und der Völkerverständigung in seiner Wirkung nach innen und außen ideell und materiell nach Kräften zu unterstützen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch Förderung der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren durch Hochschullehrer in allen Instrumental- und Gesangsfächern,
b) durch Förderung von Solo-Konzerten, kammermusikalischen und symphonischen Konzerten und anderen öffentlichen Auftritten innerhalb und außerhalb der Universität der Künste im Rahmen eigener Veranstaltungen oder als Mitveranstalter,
c) durch Förderung musikalischer Wettbewerbe auf nationaler und internationaler Ebene,
d) durch internationalen Jugendaustausch und internationale musikalische Veranstaltungen,
e) durch intensive Öffentlichkeitsarbeit für das Julius-Stern-Institut auf der Grundlage der zuvor genannten Initiativen,
f) durch zusätzlich administrative und finanzielle Unterstützung des Julius-Stern-Instituts in den Grenzen des § 58 Abs. 2 AO sowie
g) durch Ausbau des Freundeskreises zu einer gesellschaftlichen Institution, die durch Zusammenführung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und Freunden, musikalischen und gesellschaftlichen Persönlichkeiten der Bedeutung der Musik im Rahmen der Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Erziehung und Förderung der Jugend gesellschaftliches und politisches Gewicht verleiht und das Julius-Stern-Institut im Sinne der Volksbildung zu einem höheren Bekanntheitsgrad und einer stärkeren Außenwirkung führt und damit unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Vereine, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
5. Der Austritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen eine Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der gesamte Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 6 Mitgliedschaftspflichten

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der nach Rechnungslegung im ersten Quartal des Jahres fällig wird. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Einzelheiten der Beitragserhebung können in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden, über die der Vorstand Beschluss fasst.
3. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung zur Versammlung ist sämtlichen Mitgliedern durch schriftliche Einladung unter Angabe der vollständigen Tagesordnung zuzuleiten.
2. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem geschäftsführenden Vorstand, geleitet.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b) die Festsetzung des Beitrages; c) die Erhebung einer Umlage; d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks; f) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 10 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter, seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
2. Die Protokollführung obliegt einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern;b) weiteren Vorstandsmitgliedern; c) der Gesamtvorstand besteht aus höchstens zehn Personen.
2. Der Universität der Künste steht gegenüber der Mitgliederversammlung das Vorschlagsrecht für die Benennung eines stellvertretenden Vorsitzenden zu.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren (§ 1 Ziff. 3) gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
4. Der Vorstand legt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest, welcher stellvertretende Vorsitzende jeweils für Finanzen, für das Programm und für Schriftführung verantwortlich ist, und beschließt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden organisatorischen und finanziellen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Vorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Beschlüsse des Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes vor.
5. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der geschäftsführende Vorstand wie der Gesamtvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Für herausragende Verdienste um den Verein kann der Vorstand natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 12 Beirat

1. Der Beirat berät und unterstützt den Verein bei der Durchsetzung und Verwirklichung des Vereinszweckes.
2. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen, um den Verein dauernd oder temporär in Sachfragen zu beraten.
3. Der Vorstand kann für den Beirat Ehrenvorsitzende berufen. Einer der Ehrenvorsitzenden wird vom Vorstand als Vorsitzender des Beirates bestimmt.
4. Der Vorsitzende des Beirates oder andere Ehrenvorsitzende des Beirates nehmen regelmäßig an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
5. Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Beiratsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. An den Sitzungen des Beirates kann der Vorstand teilnehmen.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls der gemeinnützigen Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Universität der Künste, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.